„Wir sind da, wenn Sie uns brauchen!“
Kirchliche Sozialstation Walldorf-St. Leon-Rot e.V. unterstützt pflegende Angehörige mit Verhinderungspflege

Die Kirchliche Sozialstation Walldorf-St. Leon-Rot e.V. unterstützt pflegende Angehörige mit Verhinderungspflege. Gerne beraten wir Sie oder Ihre pflegenden Angehörigen über die individuellen Möglichkeiten, Voraussetzungen und Leistungen, die Ihnen im Rahmen der Verhinderungspflege das Leben ein wenig erleichtern, Tel: 06227 899 445 – 0.
Sie sind pflegender Angehöriger und wünschen sich ein paar Stunden Freizeit oder wollen einen privaten Termin wahrnehmen? Sie sind selbst erkrankt? Sie wollen für einige Tage in Urlaub fahren oder benötigen Sie eine kurze Auszeit? Hier unterstützt die Kirchliche Sozialstation Walldorf-St. Leon-Rot e.V. pflegende Angehörige mit der so genannten „Verhinderungspflege“.
Die Verhinderungspflege ist die Vertretung einer privaten Pflegeperson in der häuslichen Pflege, wenn diese vorübergehend ausfällt: „Möchten pflegende Angehörige – in der Regel sind das meist Privatpersonen aus dem familiären Umfeld – beispielsweise im Sommer für einige Tage in Urlaub fahren oder sind diese beispielsweise infolge einer eigenen Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, so übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege“, sagt Annette Schwalbach, Pflegedienstleiterin (PDL) der Sozialstation.
Diese Ersatzpflege kann seit 01. Juli 2025 für maximal 56 Tage, also acht Wochen im Jahr, in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig wurden die Leistungen der Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und der Kurzzeitpflege (§42 SGB XI) zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag in Höhe von 3539.- Euro zusammengefasst.
Wesentliche Voraussetzungen auf einen Blick:
- Die Pflegekasse trägt ab Pflegegrad II bei einer Verhinderungspflege oder einer Kurzzeitpflege auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer erwerbsmäßigen Ersatzpflege.
- Eine Beantragung im Voraus ist nicht mehr notwendig (- je nach Krankenkasse -), die Rechnung gilt seit 01. Juli 2025 gleichzeitig auch als Antrag.
- Die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Für alle Pflegebedürftigen muss allerdings bereits zum Zeitpunkt der Verhinderungspflege mindestens Pflegegrad II vorliegen.
- Die Leistungen können nun bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen – bisher waren es maximal sechs Wochen.
- Bei Inanspruchnahme durch einen ambulanten Pflegedienst muss die Verhinderungspflege stundenweise erfolgen.
- Die Pflegeperson muss tatsächlich verhindert sein (Urlaub, Krankheit, sonstige persönliche Gründe).
„Gern beraten wir Sie oder Ihre pflegenden Angehörigen über die individuellen Möglichkeiten, Voraussetzungen und Leistungen, die Ihnen im Rahmen der Verhinderungspflege das Leben ein wenig erleichtern“, sagt Annette Schwalbach. Unsere Mitarbeiter in der Verwaltung nehmen gerne Ihren Anruf entgegen, Telefon: 06227 – 899 445 – 0. (rio)