Was ist ein Pflegeberatungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen laut §37 Abs. 3 SGB XI einen Pflegeberatungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit durch eine Pflegeeinrichtung durchführen. Zu beachten ist dabei, dass diese Pflegeeinrichtungen durch einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse zugelassen sind.
Pflegebedürftige, die in die Pflegegrade I, II oder III eingruppiert sind, müssen den Pflegeberatungseinsatz halbjährlich terminieren. Bei Patienten ab dem Pflegegrad IV muss der Pflegeberatungseinsatz vierteljährlich neu terminiert werden.
Wenn dieser Pflegeberatungseinsatz nicht vereinbart ist oder verweigert wird, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Oft denkt man im Alltagsstress nicht an den bevorstehenden Pflegeberatungsbesuch: Wir bieten Ihnen deshalb einen kostenlosen Service an, in dem wir Sie rechtzeitig anrufen, um einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.
Im Mittelpunkt der Beratung steht der Patient mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen, aber auch mit den verbliebenen Ressourcen. Die Situation des Patienten muss stets ganzheitlich wahrgenommen werden. So ist uns bewusst, dass die Wohnumgebung einen großen Einfluss auf das körperliche Wohlergehen des Patienten hat. Die Beratung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen zählt zu den Kernkompetenzen jeder Pflegekraft. Es ist ein integraler Bestandteil pflegerischen Handelns. Die Qualität der häuslichen Pflege und Betreuung wird gesichert. Die pflegenden Angehörigen werden praxisnah unterstützt, und sie erhalten alle Informationen und praktischen Anleitungen, die sie benötigen. Eine Überforderung der pflegenden Angehörigen wird rechtzeitig erkannt und abgewendet.