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HÄUFIGE FRAGEN

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur ambulanten Pflege.

Unser Leistungsangebot ist ebenso vielfältig wie die Bedürfnisse unserer Kundinnen und Kunden. Wir sind ein anerkannter Pflegedienst mit Versorgungsauftrag seit 40 Jahren. Auf diese Erfahrung und Kompetenz können Sie sich verlassen. Pflege ist für uns nicht nur hochqualifizierte und professionelle Betreuung, sondern weitaus mehr. Wir sehen uns in der Verantwortung eine qualifizierte, individuelle und ganzheitliche Versorgung zu gewährleisten. Jeder kann unsere Dienste unabhängig von Alter, Konfession und Nationalität in Anspruch nehmen.

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist im neuen Pflegestärkungsgesetz ab 01.01.2017 völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den folgenden sechs Bereichen, den sogenannten Modulen:

 

  1. Mobilität
    z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen usw.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    z.B. örtliche und zeitliche Orientierung usw.
  3. Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
    z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
  4. Selbstversorgung
    z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die „Grundpflege“ verstanden
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    u.a. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    u.a. Gestaltung des Tagesablaufs

Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

Den Antrag erhalten Sie bei der Pflegekasse des zu pflegenden Menschen. Die Pflegekasse ist immer bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Hier können Sie sich auch über die Antragstellung selbst und die verschiedenen Leistungen informieren.

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, geht es folgendermaßen weiter:

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung vor Ort. Bis die Begutachtung stattfindet, dauert es in der Regel vier bis sechs Wochen. In dringlichen Fällen kann diese Zeit verändert werden.

  • Der MDK kündigt den Hausbesuch an
  • Die Begutachtung wird durchgeführt
  • Der MDK erstellt ein schriftliches Gutachten und schickt dieses an die Pflegekasse
  • Die Pflegekasse entscheidet über den Antrag
  • Der Antragsteller erhält einen Bescheid, ob und wenn ja, welcher Pflegegrad zugeordnet wurde

WICHTIG: Die Leistungen werden rückwirkend bis zum Datum der Antragstellung gewährt. Aus diesem Grund sollten Sie einen Antrag auf jeden Fall frühzeitig stellen, damit Sie bestehende Ansprüche nicht verfallen lassen. Vor dem Besuch des MDK bietet es sich an, für ein paar Tage ein sog. „Pflegetagebuch“ zu führen, in dem alle notwendigen Leistungen, die sie am Pflegebedürftigen erbringen,  aufgezeichnet werden. Diese Unterlagen können dann dem Medizinischen Dienst bei der Begutachtung vorgelegt werden.

Befindet sich der zu Pflegende in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus, ist auch ein so genannter Überleitungsantrag möglich. Dafür wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der Entlassung an den sozialen Dienst des Krankenhauses. Eine Einstufung erfolgt dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vorläufig und per Aktenlage innerhalb weniger Tage. Nach der Entlassung wird dann aber die ausführliche Begutachtung zuhause durchgeführt.

Wenn Sie Fragen zur Antragstellung haben oder Hilfe beim Ausfüllen des Antrages benötigen, können Sie uns gerne anrufen oder auch persönlich vorbeikommen.

Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Widerspruch eingelegt werden, gerechnet vom Datum der Bekanntgabe des Bescheides. Wenn die Pflegekasse nicht auf diese Widerspruchsfrist hinweist, kann der Bescheid sogar ein Jahr lang angefochten werden.

Der Widerspruch ist bei der Pflegekasse einzureichen. Zunächst reicht ein einfacher Widerspruch ohne weitere Begründung. Die Begründung kann nachfolgen.

Statistiken belegen, dass viele Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekasse erfolgreich waren. Dennoch macht ein Widerspruch natürlich nur Sinn, wenn genügend Argumente dafür sprechen, dass die Entscheidung der Pflegekasse falsch war. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Zusammenhang mit der Sozialstation Kontakt aufzunehmen, die Ihnen bei berechtigter Kritik am Pflegegutachten weiterhelfen kann.

Welche Voraussetzungen müssen für die jeweilige Pflegegrade erfüllt sein?

Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit. 5 Pflegegrade gibt es insgesamt. Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen (vgl. Sie auch „was heißt „pflegebedürftig). Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte in den 6 Modulen sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:

Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte; entspricht einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)

Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte; entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)

Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte; entspricht einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Fähigkeiten)

Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,

Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkten; entspricht schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Gesonderter Hinweis: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.

Die Höhe der Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von seiner Pflegekasse erwarten kann, ist gesetzlich festgelegt. Grundsätzlich gilt: Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen gewährt die Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige hat die Wahlmöglichkeit: Er kann Pflegesachleistung, Pflegegeld oder Kombinationsleistung wählen. Diese und andere Leistungen der Pflegeversicherung werden im Folgenden beschrieben:

Pflegesachleistung

Pflegesachleistung wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige von einer Sozialstation oder einem ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. In diesem Fall pflegen professionelle Pflegekräfte. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad und Leistungsanspruch des Versicherten

Pflegegrad 1: *

Pflegegrad 2: 724 €

Pflegegrad 3: 1.363 €

Pflegegrad 4: 1.693 €

Pflegegrad 5: 2095 €

Diese Beträge werden nicht an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt, sondern stehen dem Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Sozialstation zur Verfügung.

* Beim Pflegegrad 1 handelt sich um einen Sonderfall. Es gibt in diesem Fall einen Betrag von 125 €, der für Leistungen der Pflegeversicherung oder auch als Erstattungsbetrag verwendet werden kann. Sprechen Sie uns gerne hierzu an.

Hinweis: Soweit Aufwendungen für betriebsnotwendige Investitionen von der Kommune nicht oder nur  teilweise gefördert werden, kann der Pflegedienst diese Aufwendungen dem Pflegebedürftigen gesondert als Investitionskostenzuschlag berechnen.

Pflegegeld

Pflegegeld erhält man, wenn der Pflegebedürftige von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen ehrenamtlichen Helfern gepflegt wird. Die Höhe der Leistung ist abhängig vom Pflegegrad:

Pflegegrad und Leistungsanspruch des Versicherten

Pflegegrad 1: *

Pflegegrad 2: 316 €

Pflegegrad 3: 545 €

Pflegegrad 4: 728 €

Pflegegrad 5: 901 €

Diese Beträge werden an den Pflegebedürftigen als Geldleistung ausbezahlt.

Hinweis: Pflegegeldempfänger sind vom Gesetzgeber verpflichtet, einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit durch eine Sozialstation in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der Beratungsbesuche ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad: Auch Personen, die Kombinationsleistung oder Pflegesachleistung erhalten, können einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Kommen Sie gerne hierzu auf uns zu.

Ansonsten bestehen die Beratungsbesuche wie folgt:

Pflegegrad 1: der Besuch kann freiwillig erfolgen

Pflegegrad 2 und 3: Hier muss ein Beratungsbesuch halbjährlich erfolgen

Pflegegrad 4 und 5: Hier muss ein Beratungsbesuch vierteljährlich erfolgen

Ziel dieser Beratungsbesuche ist es, die Qualität der häuslichen Pflege durch regelmäßige Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung sicherzustellen. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegekasse.

Kombinationsleistungen (Kombination von Sach- und Geldleistungen)

Kombinationsleistung erhält man, wenn Angehörige und Pflegekräfte einer Sozialstation gemeinsam pflegen. Dann erhält der Pflegebedürftige anteilig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Die Leistungen können nach den persönlichen Bedürfnissen des zu Pflegenden kombiniert werden.

Verhinderungs- oder Ersatzpflege

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.

Hierfür hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen: Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen bzw. 6 Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür einen Betrag von 1.612 Euro zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt. Die Verhinderungspflege ist flexibel gestaltbar. Der Leistungsbetrag  kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege  insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.

TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. „freinehmen“ ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 40 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen.

Für Umbaumaßnahmen stellt Ihnen die Kasse einzelfallabhängig bis zu 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.

Tagespflege/Nachtpflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege als Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege. Hiermit werden Angehörige von der Pflege entlastet und Pflegebedürftige kommen regelmäßig in Gesellschaft und werden individuell gefördert. Für die Tages- und Nachtpflege steht ein separates Budget zu Verfügung.

Kurzzeitpflege

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774 Euro ab 1. Januar 2022 im Kalenderjahr.  Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen zu tragen.

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik Termine -„Hauskrankenpflegekurs“.

Beratung und Schulung in der häuslichen Umgebung

Die Pflegekasse ermöglicht eine für Sie kostenlose Beratung bei Ihnen zu Hause durch die Pflegefachkräfte der Sozialstation. Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik „Pflegeberatung“.

Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige

Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.

Folgende monatliche Leistung erhalten pflegebedürftige Personen: 125 € pro Monat

Diese Beträge können Sie auch verwenden für

  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung durch unsere erfahrenen Mitarbeiter
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote z.B. Betreuungsgruppen, Betreuung zuhause
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

Wichtiger Hinweis: Die Ihnen zustehenden Beträge können Sie bis zum 30. Juni des folgenden Jahres sammeln und sie dann im Bedarfsfall  geltend machen.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Für privat Pflegende übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Renten- und Unfallversicherung. Außerdem ist das Einkommen aus Pflegegeld von der Steuer befreit.

Pflege in einem Alten- und Pflegeheim bzw. vollstationäre Pflege

Die Pflegekasse übernimmt ab dem 01.01.2017 beim Pflegegrad 1 bis zu 125 Euro, beim Pflege 2 bis zu 770 Euro, beim Pflegegrad 3  bis zu 1.262 €, beim Pflegegrad 4 bis zu 1.775 Euro sowie beim Pflegegrad 5 bis zu 2.005 Euro

Rufen Sie uns einfach an. Zusammen mit den Sozialen Diensten und den Hausärzten bereiten wir die Häuslichkeit für eine Pflegesituation vor. Es gibt vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten und Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege zuhause erleichtern. Um Sie bei einer anstehenden Verlegung nach Hause im Vorfeld optimal beraten zu können, kommen wir selbstverständlich auch gern zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch mit Ihnen ins Krankenhaus.

Die Leistungen, die eine Sozialstation erbringen kann, sind sehr vielfältig. Ob direkte Übernahme von Pflege, Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung, Beratung oder Schulungen – all dies sind mögliche Dienstleistungen, die Sie durch die Sozialstation erhalten können.

Nein, auch ohne einen Pflegegrad können Sie als sogenannter „Selbstzahler“ Ihre Lebensqualität durch Pflege verbessern. Unterstützung bei Tätigkeiten, die Ihnen im Alter oder Ihrer Krankheit schwer fallen, erleichtern Ihnen ein selbstbestimmtes Leben in Ihrer eigenen Wohnung. Sprechen Sie uns an.

Das kommt darauf an. In einem ersten Gespräch, das Sie zu Beginn der Pflege mit der Sozialstation führen, vereinbaren Sie mit uns, welche Leistungen erbracht werden sollen. Die erfahrenen Mitarbeiter /innen können Ihnen hierzu hilfreiche Tipps geben. Es wird dann ein Kostenvoranschlag von der Sozialstation erstellt.

Auf diesem können Sie sehen, welche Leistungen erbracht werden sollen und wie häufig diese durchgeführt werden sollen. Ob die Kosten dabei vollständig von der Pflegeversicherung übernommen werden oder Sie einen Eigenanteil leisten müssen, ist abhängig davon, inwieweit Sie selbst noch die Pflege durchführen können oder möchten.

Die pflegerische Betreuung und Versorgung des eigenen Ehepartners, des Vaters oder der Mutter oder auch des eigenen Kindes, ist eine große Aufgabe und Herausforderung für die Angehörigen, die diese Pflege übernehmen. Oftmals stößt man durch eine Betreuung und Pflege rund um die Uhr an Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, auch auf sich selbst zu achten, Selbstpflege zu betreiben.

Folgende Entlastungsmöglichkeiten gibt es:

  1. Verhinderungspflege (auch stundenweise): Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen (z.B. Arztbesuch, Einkaufen o.a.) die Pflege vorübergehend nicht durchführen kann, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu vier Wochen im Jahr. Die Pflegekasse stellt hierfür  ab dem 01.01.2017 1.612 € zur Verfügung. Einzige Voraussetzung: Als Pflegeperson haben Sie bereits 6 Monate Ihren Angehörigen gepflegt. TIPP: Wenn die Verhinderungspflege/Ersatzpflege, die die Sozialstation durchführt, weniger als 8 Stunden am Tag dauert, erhalten Sie das Pflegegeld in der gewohnten Höhe weitergezahlt. Sie können sich also für einen Arztbesuch, Einkauf, Kinobesuch usw. „freinehmen“ ohne dass das Pflegegeld reduziert wird. Dadurch schaffen Sie Entlastung und eine Ruhezeit zum Durchschnaufen für sich. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung.
  1. Entlastungsangebote: Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Leistungen nach dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz beziehen kann , stellt die Pflegeversicherung pro Monat 125 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann beispielsweise verwendet werden für
  • Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung
  • Niedrigschwellige Betreuungsangebote z.B. Betreuungsgruppen, Betreuung zuhause
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege

Fragen Sie einfach bei uns nach solchen Angeboten. Wichtig: Diese Leistungen erhalten alle Personen, bei denen der Medizinische Dienst einen Pflegegrad festgestellt hat.

  1. Beratung und Schulung bei Ihnen zu Hause: unsere speziell geschulten und erfahrenen Mitarbeiter kommen zu Ihnen nach Hause und beraten Sie in Ihrer speziellen Pflegesituation. Die Kosten hierfür übernimmt die Pflegeversicherung.
  1. Teilnahme an einem Krankenpflegekurs: die Pflegekassen ermöglichen Angehörigen und ehrenamtlichen Pflegepersonen die kostenlose Teilnahme an einem Pflegekurs. Zusammen mit Pflegekassen führen wir diese Kurse durch. Informationen, wann und wo der nächste Kurs stattfindet, erfahren Sie unter der Rubrik „Termine“
  1. Gesprächskreis für pflegende Angehörige: die Kirchliche Sozialstation bietet auch einen Gesprächskreis für pflegende Angehörige. Sie treffen Menschen, die sich in der gleichen Situation befinden wie Sie und können sich austauschen. Setzen Sie sich einfach mit uns oder mit Fr. Münch von der IAV Stelle der Stadt Walldorf in Verbindung, wann der nächste Termin stattfindet. Informationen und Termine finden Sie unter der Rubrik „Termine“.

Grundsätzlich bedürfen medizinische Behandlungen der vorherigen Zustimmung der Patientinnen und Patienten. Kann keine eigene Willenserklärung abgegeben werden, tritt an ihre Stelle eine Entscheidung der bevollmächtigten Person oder des amtsrichterlich eingesetzten Betreuers. In einer Patientenverfügung (Patiententestament) können vorsorglich Richtlinien und Handlungsanweisungen für die Ärztinnen und Ärzte festgelegt werden. Diese Patientenverfügung ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Ärztinnen und Ärzte verbindlich:

  • wenn Sie von Patientinnen und Patienten freiwillig und nach entsprechender Aufklärung abgegeben wurde.
  • wenn Sie Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält und eine solche Situation tatsächlich eintritt.

Bei Fragen rund um die Pflege können Sie sich selbstverständlich persönlich mit uns in Verbindung setzen. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Die Zusammenstellung der Informationen basiert auf den aktuellsten Aussagen des Pflegeversicherungsgesetztes zum 26.06.2021. Für evtl. Übertragungsfehler übernehmen wir keine Gewähr oder Haftung.

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